Gesetzliche Bestimmungen für die Erziehungsbeauftragung
Bei unseren Veranstaltungen unterliegen wir dem "Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit" (JÖSchG):
Es gelten daher folgende gesetzliche Bestimmungen:
• Kinder unter 16 Jahren dürfen die Veranstaltung nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern) besuchen.
• Jugendliche mit 16 und 17 Jahren dürfen die Veranstaltung nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten, erwachsenen Begleitperson besuchen.
Dafür ist das "Formular zur Erziehungsbeauftragung" gesondert für jede Veranstaltung von den Eltern des/der Jugendlichen auszufüllen und zu unterschreiben. Die erziehungsbeauftragte Person muss zusammen mit dem/den Jugendlichen durch die Einlasskontrolle, das Formular unaufgefordert vorzeigen und sich ausweisen. Eine erziehungsbeauftragte Person darf maximal 2 Jugendliche betreuen.
Die erziehungsbeauftragte Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und über erzieherische Kompetenz verfügen, um dem Jugendlichen auch Grenzen setzen zu können, vor allem hinsichtlich Alkoholkonsum. Die erziehungsbeauftragte Person muss während der gesamten Veranstaltung anwesend sein.
Auch Eltern, die ihre eigenen Kinder beaufsichtigen, müssen als Nachweis für uns eine Erziehungsbeauftragung ausfüllen und mitbringen. Unter Erziehungsbeauftragte/r im Formular einfach „Mutter/Vater/Eltern selbst“ eintragen.
Änderungen vorbehalten, z. B. bei Veranstaltungen mit "Einlass ab 18 Jahren". Bitte beachten Sie die jeweiligen Veranstaltungs-Websites.