Gesetzliche Bestimmungen für die Erziehungsbeauftragung
Bei unseren Veranstaltungen unterliegen wir dem "Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit" (JÖSchG):
Es gelten daher folgende gesetzliche Bestimmungen:
1. Kinder unter 16 Jahren dürfen die Veranstaltung nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Begleitperson besuchen.
2. Jugendliche von 16 bis 18 Jahren dürfen die Veranstaltung ohne erziehungsberechtigte Begleitperson nur bis längstens 24 Uhr besuchen.
3. Jugendliche von 16 bis 18 Jahren dürfen die Veranstaltung nach 24 Uhr nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten, erwachsenen Begleitperson besuchen.
Die erziehungsbeauftragte Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und über erzieherische Kompetenz verfügen, um dem Jugendlichen auch Grenzen setzen zu können, vor allem hinsichtlich Alkoholkonsum. Die erziehungsbeauftragte Person muss während der gesamten Veranstaltung anwesend sein. Eine Begleitperson darf nur einen Jugendlichen beaufsichtigen.
Den Link zum Formular "ERZIEHUNGSBEAUFTRAGUNG" finden Sie hier. Bitte füllen Sie es gewissenhaft aus und unterschreiben Sie es. Die erziehungsbeauftragte Person muss das Formular bei Eintritt zur Veranstaltung unaufgefordert vorzeigen und muss sich jederzeit ausweisen können.



